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Statuten

Statuten des Cercle des chefs de cuisine Lucerne

Unter dem Namen «Cercle des chefs de cuisine Lucerne», nachstehend CCCL genannt, besteht seit dem Jahre 1923 ein Verein im Sinne des Artikels 60 ZGB.

Der CCCL ist eine Vereinigung von Küchenchefs und bezweckt die Pflege der Koch-kunst, die Hochhaltung kulinarischer Grundsätze, der Kunst, Tafelfreuden zu geniessen (Gastrosophie) und Ausbildung des beruflichen Nachwuchses.

Ferner fördert der CCCL die Kameradschaft unter den Mitgliedern. Er pflegt diese durch gesellschaftliche Veranstaltungen. Es werden Ausflüge und Betriebsbesichtigungen organisiert und alles unternommen, was das Ansehen des CCCL fördern kann.

Die Kasse wird wie folgt bestückt:

  1. aus den Jahresbeiträgen der Aktiv-, Gönner- und Firmenmitglieder
  2. aus Veranstaltungen und Zuwendungen

Für die Verbindlichkeiten des CCCL haftet lediglich das Vereinsvermögen.

Der CCCL setzt sich aus folgenden Mitgliedschaften zusammen:

Die Aktivmitglieder bestehen aus:

Beruflich ausgewiesenen Küchenchefinnen und Küchenchefs.

Köchinnen und Köchen, die die höhere Fachprüfung als eidg. dipl. Küchenchefs bestanden haben.

Köchinnen und Köche, die an Berufsschulen als Fachlehrerinnen oder Fachlehrer oder in ähnlichen Stellungen von gastgewerblichen Betrieben tätig sind.

Restaurateurinnen und Restaurateure, die sich über eine Karriere als Küchen-chefin oder Küchenchef ausweisen können. Qualifizierte Patissiers. (Die Aufnahme liegt im Ermessen des Vorstandes)

Als solche werden Personen angesehen, die im Zusammenhang mit ihrer berufli-chen Tätigkeit dem Gastgewerbe nahestehen und dadurch nähere Beziehungen zu den Küchenchefinnen und Küchenchefs haben.

Als solche werden Unternehmen bezeichnet, die mit dem Hotel- und Gastgewerbe sowie weiteren Verpflegungsbetrieben geschäftliche Beziehungen unterhalten und durch ihre Produkte mit den Küchenchefinnen und Küchenchefs verbunden sind.

Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, welche die Bestrebungen des CCCL fördern und sich besonders verdient gemacht haben oder 35 Jahre Mitglied sind.

An der GV können Kandidaten vorgeschlagen werden, die an mindestens 3 CCCL-Anlässen vor der jeweiligen GV teilgenommen haben. Der Vorschlag hat durch 2 Göttis zu erfolgen.

Kandidaten für die Firmenmitgliedschaft werden durch 2 Göttis vorgeschlagen. Sie werden ohne Schnupperjahr der GV zur Aufnahme vorgeschlagen.

CCCL Youngstar Mitgliedern bis 32 Jahre.

2 Internationale Wettbewerbe (4 Jahre). Danach muss der Übertritt als Küchenchef zu den Aktiv-Mitglieder erfolgen.

Die Organe des CCCL sind:

  1. die Generalversammlung als oberstes Vereinsorgan
  2. die Versammlungen
  3. der Vorstand
  4. die Rechnungsrevisoren

Die GV findet jeweils innert eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres statt, das am 30. November endet. Für die Einberufung ist eine Frist von 21 Tagen einzuhalten. Die Einladungen haben schriftlich unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen. Die Jahresrechnung wird jeweils an der Generalversammlung verlesen und schriftlich aufgelegt.

Alle Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder anwesend ist. Die GV ist auch dann einzuberufen, wenn dies nach Art. 64 des ZGB 1/5 aller Mitglieder verlangt.

Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

  1. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen GV
  2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  3. Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes sowie Entlastung des Vor-standes
  4. Festsetzung der verschiedenen Jahresbeiträge
  5. Aufnahme von Aktiv-Gönner- und Firmenmitgliedern, die Ernennung von Ehren-mitgliedern,die Genehmigung von Firmenvertretern
  6. Wahlen
    1. des Präsidenten für 2 Jahre (Küchenchef)
    2. des Vizepräsidenten für 2 Jahre
    3. des Kassiers für 2 Jahre
    4. des Sekretärs für 2 Jahre
    5. des Equipenchefs für 2 Jahre
    6. der 2 Rechnungsrevisoren für 1 Jahr

Der Vorstand besteht somit aus:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident (bestehendes Mitglied)
  3. Kassier/Finanzen
  4. Sekretär/Aktuar
  5. Equipenchef

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des CCCL und vertritt ihn nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und der Kassier zu zweien. Im Verhinderungsfalle des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident dessen Funktionen.

An einer GV können nicht alle Vorstandsmitglieder miteinander gewählt werden, sondern nur die Positionen a, c, e und f, im nächsten Jahr die Positionen b, d und f. Somit wird gewährleistet, dass nicht der ganze Vorstand neu gewählt werden kann resp. muss.

Die Mitgliedschaft beim CCCL erlischt:

  1. durch den Tod
  2. durch schriftliche Kündigung drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres des CCCL (30. November)
  3. durch den Beschluss der GV können Mitglieder ausgeschlossen werden, die wegen Zuwiderhandlungen     gegen Beschlüsse des CCCL verstossen und den Jahresbeitrag trotz Mahnungen nicht bezahlt haben.

Die CCCL-Versammlungen finden in der Regel jeden ersten Dienstag des Monats statt. Die Generalversammlung ist im Monat Dezember. Der Gala-Abend findet wenn möglich immer im Januar statt. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Veranstaltungen aus wichtigen Gründen auf einen anderen Termin zu verlegen.

Durch Beschluss einer Urabstimmung kann die Auflösung des CCCL vollzogen werden. Für die Auflösung bedarf es einer Zustimmung von 90% aller Mitglieder.

Das allfällige Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung einer unserer Berufsgruppe nahestehenden karitativen Institution verschenkt.

Das Recht einer teilweisen oder totalen Statutenrevision steht nur der Generalversamm-lung zu. Die bezüglichen Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die vorliegenden Statuten wurden allen Mitgliedern zur Einsicht zugestellt und an der Generalversammlung vom 5. Dezember 1995 genehmigt.

Präsident: Marco Steiner